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ZK1 2021 91

KES Fürsorgerische Unterbringung

Graubünden · 2021-07-06 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. A._____, geboren am A._____ 1959, wurde mit Verfügung vom 15. Juni 2021 durch Dr. med. C.________ gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von 6 Wochen im Wohnheim D.________ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung von A._____ wurde eine psychische Störung (Alzhei- mer-Krankheit ICD-10: G30.8/F00.2; Organisches Psychosyndrom ICD-10: F07.2) angeführt. Eine ambulante Betreuung sei ungenügend, weil bei der Patientin keine Krankeneinsicht vorhanden und sie entsprechend nicht in der Lage sei, sich an die ärztlichen Instruktionen zu halten. Es käme deshalb wiederholt zu lebensbedrohli- chen Exazerbationen ihrer Epilepsie und darauffolgenden Stürzen und Verletzun- gen. B. Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 (Poststempel unleserlich) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantonsgericht) Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung. C. Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts das Wohnheim D.________ unter Fristansetzung bis zum 29. Juni 2021 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Akten über die Be- schwerdeführerin an. D. Am 29. Juni 2021 reichte das Wohnheim D.________ den angeforderten Bericht ein. In diesem wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Epilepsie/Anoxie und Temporallappenschädigung an einer beginnenden De- menz sowie einer organischen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 leide. Die Be- schwerdeführerin klage vermehrt über Schwindel und leide unter Tremor. Auf- grund ihrer epileptischen Anfälle habe sie in der Vergangenheit einige Male mit der Ambulanz abgeholt werden müssen. Sie leide vermehrt unter Absenzen, bei denen sie sich als abwesend beschreibe. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden vom 29. Juni 2021 wurde Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begut- achtung der Beschwerdeführerin betraut. F. Die Gutachterin reichte ihr Kurzgutachten am 2. Juli 2021 beim Kantonsge- richt ein, woraufhin am 6. Juli 2021 die mündliche Hauptverhandlung vor der

3 / 11 I. Zivilkammer des Kantonsgerichts stattfand, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wur- de dem Wohnheim D.________, auch zu Handen der Beschwerdeführerin, am folgenden Tag das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 4 / 11

2.2.

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines

Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen

Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten

muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten

sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es

sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss

(BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Gei-

ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel

2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e

ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 2. Juli 2021 von Dr. med. B._____, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche die Beschwerdeführerin am 30.

Juni 2021 persönlich im Wohnheim D.________ untersucht hat, wurde dieser Vor-

schrift Genüge getan (act. 06).

2.3.

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein-

stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch

zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri-

stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).

Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 6. Juli 2021 wurde

diese Vorgabe umgesetzt (Prot. S. 1 ff.).

3.1.

Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss

Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärz-

te eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen

nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene

Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr

anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen

Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die

Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl.

Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt

muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach ei-

nem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guil-

lod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013,

N 4 zu Art. 430 ZGB).

3.2.

Dr. med. C.________ ist Fachärztin für Innere Medizin. Damit war sie

gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 KESV

(BR 215.010) als im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassene

Ärztin der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung

E. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi-

schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer

geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder

Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö-

rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent-

lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind

(Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön-

lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu

Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof-

fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin-

desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Erste ge-

setzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei ab-

schliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behin-

derung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem

Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Be-

treuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder

Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise

Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist

schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016

E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in

ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine für-

sorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit

der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer

solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform,

wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht

werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange-

strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426

ZGB).

4.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz

genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen-

dig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der

Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar

oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des

E. 5 / 11 legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 15. Juni 2021 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 15. Juni 2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebe- nen Minimalangaben (vgl. act. 01.1).

E. 6 / 11

Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist

aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO

(ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger,

a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).

4.2.2 Die Gutachterin kam in ihrem Kurzgutachten vom 2. Juli 2021 aufgrund der

Akten der PDGR, der KESB Nordbünden und Gesprächen mit Frau E.________,

Beiständin der Beschwerdeführerin, Frau F.________, Betreuerin Wohnheim

D.________, sowie ihrer eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen

Untersuchung zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein mittelschweres

bis schweres demenzielles Syndrom gemischter Ätologie bei langjähriger therapie-

refraktärer struktureller Epilepsie, Verdacht auf neurodegeneratives Syndrom bei

Alzheimererkrankung mit frühem Beginn, bei mesialer Sklerose (medikamentös)

(ICD-10: G30.8/F00.2) sowie eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10:

F07.2), möglicherweise im Rahmen der Epilepsie/Anoxie und Temporallappenschä-

digung, vorliege (act. 06, S. 7). Bei den vorliegenden Diagnosen handelt es sich um

psychische Störungen im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin

der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche

Schwächezustand grundsätzlich gegeben.

4.3.1. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin-

gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer

Behandlung bzw. Betreuung.

4.3.2. Das Wohnheim D.________ führte in seiner Stellungnahme vom 28. Juni

2021 aus, dass die Beschwerdeführerin an einer beginnenden Demenz und einer

organischen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 im Rahmen ihrer Epilepsie/Anoxie

und Temporallappenschädigung leide. Die Beschwerdeführerin klage daher ver-

mehrt über Schwindel und es käme vermehrt zu epileptischen Anfällen und zu Stür-

zen. Der Wunsch der Beschwerdeführerin sei es, zurück in ihre eigene Wohnung zu

ziehen. Ihr sei jedoch bewusst, dass sie auf Unterstützung angewiesen sei und sich

das selbständige Wohnen schwierig gestalten könnte. Sie sei daher bereit, in eine

Alterswohnung in Chur und Umgebung zu ziehen und sich den dortigen Strukturen

anzupassen (act. 03, S. 1 f.).

4.3.3. Zu diesem Schluss kommt auch die Gutachterin in ihrem Kurzgutachten

vom 2. Juli 2021. Die Störungen der Beweglichkeit und des Gleichgewichts, die

bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Schädigung des Gehirns im Kindesalter

mit nachfolgender Epilepsie bestünden, müssten lebenslang medikamentös be-

handelt werden. Durch die zunehmende Beeinträchtigung der Problemeinsicht und

E. 7 / 11

des Gedächtnisses habe die medikamentöse Behandlung in letzter Zeit aber nicht

mehr zuverlässig durchgeführt werden können. Aufgrund der sich durch die

Krankheit ergebenden Stürze habe sich die Beschwerdeführerin mehrfach schwer

verletzt und sich damit selbst gefährdet. Würde die medikamentöse Behandlung

ausbleiben, wäre die Sturzgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

nochmals verstärkt. Eine engmaschige Betreuung sei daher unverzichtbar, woraus

sich ergebe, dass die Wohnfähigkeit nicht mehr vorhanden sei (act. 06, S. 7 f.).

4.3.4. Angesichts des Gesundheitsberichts des Wohnheims D.________, des

Kurzgutachtens von Dr. med. B._____ und der Akten scheint ausgewiesen, dass

die Beschwerdeführerin auf Unterstützung im Alltag angewiesen ist, insbesondere

zur Gewährleistung der medikamentösen Behandlung. Es stellt sich aber die Fra-

ge, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die

persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall und aktuell noch als ver-

hältnismässig erscheint. Vorliegend ist dies insbesondere im Hinblick auf die ge-

wählte Einrichtung zu überprüfen.

4.4.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische

Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit

einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu

rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung

des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten

Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit-

ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank-

heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE

140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007 E. 2.3 und

5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person

entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt

sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich

zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl.

Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand

des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl.

Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab-

wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die

Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas-

sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er-

gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders

erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten

muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beab-

E. 8 / 11

sichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Mass-

nahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426

ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss

der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in

Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambu-

lanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe ent-

scheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).

4.4.2. Als kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unter-

bringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Be-

handlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Aus der einweisenden Verfü-

gung von Dr. med. C.________ vom 15. Juni 2021 (act. 01.1), dem Gesundheits-

bericht des Wohnheims D.________ vom 29. Juni 2021 (act. 03) und dem Kurz-

gutachten von Dr. med. B._____ vom 2. Juli 2021 (act. 06) ergibt sich, dass die

fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin aufgrund der mehrfachen

Stürze erfolgte, welche auf die unzuverlässige Medikamenteneinnahme zurückzu-

führen sind. Aufgrund der Demenz der Beschwerdeführerin besteht diesbezüglich

nur eine unzureichende Problemeinsicht. Gleichwohl kommt die Gutachterin in

ihrem Kurzgutachten zum Schluss, dass das Wohnheim D.________ keine geeig-

nete Einrichtung für die Beschwerdeführerin darstelle. Die Einweisung gegen ihren

Willen habe bei der Beschwerdeführerin zu einem enormen psychischen und kör-

perlichen Stress geführt, wodurch sich die auch ansonsten vulnerable körperliche

Verfassung deutlich verschlechtert habe, sodass sie mehr unter Schwindel und

Sturzgefahr leide als normalerweise. Aus psychiatrischer Sicht sei daher ein Seni-

orenheim, eine betreute Alterswohnung oder eine Anstalt für leicht geistig oder

körperlich beeinträchtigte Personen geeigneter als ein Wohnheim für (eher jünge-

re) psychisch beeinträchtigte Personen. Empfehlenswert sei, dass die Beschwer-

deführerin zunächst in einer oder zwei solcher Einrichtungen einen Probeaufent-

halt durchführen würde, um anschliessend gemeinsam mit der Beiständin eine

reife Entscheidung zu treffen. Aus psychiatrischer Sicht wäre es daher denkbar,

die Beschwerdeführerin vorübergehend in ihre vertraute Umgebung zu entlassen

mit einer Spitex-Betreuung dreimal am Tag, während die KESB und die Berufsbei-

standschaft eine geeignete Unterbringung suchen würden (act. 06, S. 8).

4.4.3. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich

der Verhandlung vom 6. Mai 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild von

der Beschwerdeführerin machen. Diese erschien in einem gepflegten Zustand und

machte einen ruhigen, indessen vorgealterten Eindruck. Ihre Defizite aufgrund der

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mittelschweren bis schweren Demenz waren allerdings offenkundig. Die adäquate

Beantwortung der Fragen des Gerichts bereiteten ihr sichtlich Mühe. So ging sie

öfters nicht auf die Fragen ein oder schweifte davon ab. Ebenso konnte festge-

stellt werden, dass die Beschwerdeführerin eine Tendenz zur Bagatellisierung ih-

rer Erkrankung, insbesondere der Sturzgefahr, aufweist. Sie zeigte sich aber be-

reit dazu, ihre Medikamente regelmässig einzunehmen und die Medikation falls

nötig anders einzustellen. Ebenso offen war sie gegenüber der Betreuung durch

die Spitex. Auch eine andere Wohnform schloss sie nicht aus, so hatte sie sich

bereits bei verschiedenen Institutionen nach verfügbaren Unterbringungsmöglich-

keiten erkundigt. Es sei aber schwierig gewesen etwas zu finden, da viele Instituti-

onen nur Personen ab 65 Jahren aufnehmen würden. Der Beschwerdeführerin

schien es wichtig zu sein, in ihre gewohnte Umgebung zurückzukehren, so weit

als möglich, selbständig zu leben und weiterhin ihrer Arbeit im G.________ nach-

zugehen. Die Suchbemühungen zeigen aber, dass die Beschwerdeführerin durch-

aus dazu bereit ist, in eine Wohnform zu wechseln, die einerseits die medizinische

Betreuung sicherstellt, andererseits den Bewohnern aber auch eine gewisse Frei-

heit im Alltag einräumt. Prima facie erscheint daher eine betreute Alterswohnung

als geeignete und von der Beschwerdeführerin akzeptierte Wohnform.

4.4.4. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin als behandlungsbedürftig erweist,

rechtfertigt dieser Umstand im Zeitpunkt der Beurteilung durch die Beschwerdein-

stanz für sich alleine noch keine fürsorgerische Unterbringung. Ein Aufrechterhal-

ten der Unterbringung darf nur gestützt auf ein hinreichend klares Gutachten und

nur als ultima ratio in Betracht fallen. Vorliegend hat sich auch die Gutachterin klar

dahingehend geäussert, dass das eher auf jüngere psychisch beeinträchtigte Per-

sonen ausgerichtete Wohnheim in D.________ für die Beschwerdeführerin nicht

eine geeignete Einrichtung darstellt und die Einweisung den Zustand der Be-

schwerdeführerin verschlechtert hat. Die vorübergehende Entlassung in ihre Woh-

nung mit einer intensiven Betreuung durch die Spitex dreimal täglich (zu der sich

die Beschwerdeführerin einverstanden erklärt hat), welche insbesondere die Ein-

nahme der Medikamente sicherstellt, erweist sich als milderes Mittel, bis eine pas-

sende Wohnform gefunden wird. Es kann dazu auf die Ausführungen im Gutach-

ten verwiesen werden.

5.

Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der bei der Beschwer-

deführerin vorliegende Schwächezustand zwar einer intensiven Betreuung bedarf,

die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung im Wohnheim

D.________ gemäss Art. 426 ZGB im Zeitpunkt der Beurteilung jedoch nicht

(mehr) gegeben sind und dieses für die Beschwerdeführerin für die weitere Unter-

E. 10 / 11 bringung mithin nicht die geeignete Einrichtung darstellt. Daher ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben. 6. Gemäss Art. 437 Abs. 1 ZGB ist es Aufgabe der Kantone, die Nachbetreu- ung zu regeln. Im Kanton Graubünden wurde diese Bestimmung mit Art. 54 ff. EGzZGB umgesetzt. Das Ziel der Nachbetreuung ist es, den Gesundheitszustand der betroffenen Person zu stabilisieren und dadurch die Rückfallgefahr zu mini- mieren. Vorliegend ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei Ausbleiben der korrekten Medikation einer grossen Sturzgefahr ausgesetzt ist. Die Gutachte- rin erachtet daher langfristig eine Unterbringung in einer betreuten Umgebung als wichtig. Der Beiständin wird daher empfohlen, eine geeignete Wohnform für die Beschwerdeführerin zu finden, in der sie auch langfristig bleiben möchte. 7. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Aufhebung der fürsor- gerischen Unterbringung im Wohnheim D.________ umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'430.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'930.00 Gut- achterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden.

E. 11 / 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
  2. Das Wohnheim D.________ wird angewiesen, A._____ unverzüglich aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'430.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'930.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 6. Juli 2021 Referenz ZK1 21 91 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Moses und Nydegger Brunner, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 15. Juni 2021 Mitteilung

12. Juli 2021

2 / 11 Sachverhalt A. A._____, geboren am A._____ 1959, wurde mit Verfügung vom 15. Juni 2021 durch Dr. med. C.________ gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von 6 Wochen im Wohnheim D.________ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung von A._____ wurde eine psychische Störung (Alzhei- mer-Krankheit ICD-10: G30.8/F00.2; Organisches Psychosyndrom ICD-10: F07.2) angeführt. Eine ambulante Betreuung sei ungenügend, weil bei der Patientin keine Krankeneinsicht vorhanden und sie entsprechend nicht in der Lage sei, sich an die ärztlichen Instruktionen zu halten. Es käme deshalb wiederholt zu lebensbedrohli- chen Exazerbationen ihrer Epilepsie und darauffolgenden Stürzen und Verletzun- gen. B. Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 (Poststempel unleserlich) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantonsgericht) Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung. C. Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts das Wohnheim D.________ unter Fristansetzung bis zum 29. Juni 2021 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Akten über die Be- schwerdeführerin an. D. Am 29. Juni 2021 reichte das Wohnheim D.________ den angeforderten Bericht ein. In diesem wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Epilepsie/Anoxie und Temporallappenschädigung an einer beginnenden De- menz sowie einer organischen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 leide. Die Be- schwerdeführerin klage vermehrt über Schwindel und leide unter Tremor. Auf- grund ihrer epileptischen Anfälle habe sie in der Vergangenheit einige Male mit der Ambulanz abgeholt werden müssen. Sie leide vermehrt unter Absenzen, bei denen sie sich als abwesend beschreibe. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden vom 29. Juni 2021 wurde Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begut- achtung der Beschwerdeführerin betraut. F. Die Gutachterin reichte ihr Kurzgutachten am 2. Juli 2021 beim Kantonsge- richt ein, woraufhin am 6. Juli 2021 die mündliche Hauptverhandlung vor der

3 / 11 I. Zivilkammer des Kantonsgerichts stattfand, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wur- de dem Wohnheim D.________, auch zu Handen der Beschwerdeführerin, am folgenden Tag das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorge- rische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 24. Juni 2021 gewahrt. Daher ist auf die frist- und formge- rechte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.

4 / 11 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 2. Juli 2021 von Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2021 persönlich im Wohnheim D.________ untersucht hat, wurde dieser Vor- schrift Genüge getan (act. 06). 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 6. Juli 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt (Prot. S. 1 ff.). 3.1. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärz- te eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach ei- nem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guil- lod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2. Dr. med. C.________ ist Fachärztin für Innere Medizin. Damit war sie gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 KESV (BR 215.010) als im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassene Ärztin der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung

5 / 11 legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 15. Juni 2021 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 15. Juni 2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebe- nen Minimalangaben (vgl. act. 01.1). 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Erste ge- setzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei ab- schliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behin- derung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Be- treuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine für- sorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange- strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen- dig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des

6 / 11 Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). 4.2.2 Die Gutachterin kam in ihrem Kurzgutachten vom 2. Juli 2021 aufgrund der Akten der PDGR, der KESB Nordbünden und Gesprächen mit Frau E.________, Beiständin der Beschwerdeführerin, Frau F.________, Betreuerin Wohnheim D.________, sowie ihrer eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein mittelschweres bis schweres demenzielles Syndrom gemischter Ätologie bei langjähriger therapie- refraktärer struktureller Epilepsie, Verdacht auf neurodegeneratives Syndrom bei Alzheimererkrankung mit frühem Beginn, bei mesialer Sklerose (medikamentös) (ICD-10: G30.8/F00.2) sowie eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.2), möglicherweise im Rahmen der Epilepsie/Anoxie und Temporallappenschä- digung, vorliege (act. 06, S. 7). Bei den vorliegenden Diagnosen handelt es sich um psychische Störungen im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben. 4.3.1. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. 4.3.2. Das Wohnheim D.________ führte in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2021 aus, dass die Beschwerdeführerin an einer beginnenden Demenz und einer organischen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 im Rahmen ihrer Epilepsie/Anoxie und Temporallappenschädigung leide. Die Beschwerdeführerin klage daher ver- mehrt über Schwindel und es käme vermehrt zu epileptischen Anfällen und zu Stür- zen. Der Wunsch der Beschwerdeführerin sei es, zurück in ihre eigene Wohnung zu ziehen. Ihr sei jedoch bewusst, dass sie auf Unterstützung angewiesen sei und sich das selbständige Wohnen schwierig gestalten könnte. Sie sei daher bereit, in eine Alterswohnung in Chur und Umgebung zu ziehen und sich den dortigen Strukturen anzupassen (act. 03, S. 1 f.). 4.3.3. Zu diesem Schluss kommt auch die Gutachterin in ihrem Kurzgutachten vom 2. Juli 2021. Die Störungen der Beweglichkeit und des Gleichgewichts, die bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Schädigung des Gehirns im Kindesalter mit nachfolgender Epilepsie bestünden, müssten lebenslang medikamentös be- handelt werden. Durch die zunehmende Beeinträchtigung der Problemeinsicht und

7 / 11 des Gedächtnisses habe die medikamentöse Behandlung in letzter Zeit aber nicht mehr zuverlässig durchgeführt werden können. Aufgrund der sich durch die Krankheit ergebenden Stürze habe sich die Beschwerdeführerin mehrfach schwer verletzt und sich damit selbst gefährdet. Würde die medikamentöse Behandlung ausbleiben, wäre die Sturzgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nochmals verstärkt. Eine engmaschige Betreuung sei daher unverzichtbar, woraus sich ergebe, dass die Wohnfähigkeit nicht mehr vorhanden sei (act. 06, S. 7 f.). 4.3.4. Angesichts des Gesundheitsberichts des Wohnheims D.________, des Kurzgutachtens von Dr. med. B._____ und der Akten scheint ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin auf Unterstützung im Alltag angewiesen ist, insbesondere zur Gewährleistung der medikamentösen Behandlung. Es stellt sich aber die Fra- ge, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall und aktuell noch als ver- hältnismässig erscheint. Vorliegend ist dies insbesondere im Hinblick auf die ge- wählte Einrichtung zu überprüfen. 4.4.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beab-

8 / 11 sichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Mass- nahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambu- lanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe ent- scheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.4.2. Als kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unter- bringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Be- handlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Aus der einweisenden Verfü- gung von Dr. med. C.________ vom 15. Juni 2021 (act. 01.1), dem Gesundheits- bericht des Wohnheims D.________ vom 29. Juni 2021 (act. 03) und dem Kurz- gutachten von Dr. med. B._____ vom 2. Juli 2021 (act. 06) ergibt sich, dass die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin aufgrund der mehrfachen Stürze erfolgte, welche auf die unzuverlässige Medikamenteneinnahme zurückzu- führen sind. Aufgrund der Demenz der Beschwerdeführerin besteht diesbezüglich nur eine unzureichende Problemeinsicht. Gleichwohl kommt die Gutachterin in ihrem Kurzgutachten zum Schluss, dass das Wohnheim D.________ keine geeig- nete Einrichtung für die Beschwerdeführerin darstelle. Die Einweisung gegen ihren Willen habe bei der Beschwerdeführerin zu einem enormen psychischen und kör- perlichen Stress geführt, wodurch sich die auch ansonsten vulnerable körperliche Verfassung deutlich verschlechtert habe, sodass sie mehr unter Schwindel und Sturzgefahr leide als normalerweise. Aus psychiatrischer Sicht sei daher ein Seni- orenheim, eine betreute Alterswohnung oder eine Anstalt für leicht geistig oder körperlich beeinträchtigte Personen geeigneter als ein Wohnheim für (eher jünge- re) psychisch beeinträchtigte Personen. Empfehlenswert sei, dass die Beschwer- deführerin zunächst in einer oder zwei solcher Einrichtungen einen Probeaufent- halt durchführen würde, um anschliessend gemeinsam mit der Beiständin eine reife Entscheidung zu treffen. Aus psychiatrischer Sicht wäre es daher denkbar, die Beschwerdeführerin vorübergehend in ihre vertraute Umgebung zu entlassen mit einer Spitex-Betreuung dreimal am Tag, während die KESB und die Berufsbei- standschaft eine geeignete Unterbringung suchen würden (act. 06, S. 8). 4.4.3. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 6. Mai 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild von der Beschwerdeführerin machen. Diese erschien in einem gepflegten Zustand und machte einen ruhigen, indessen vorgealterten Eindruck. Ihre Defizite aufgrund der

9 / 11 mittelschweren bis schweren Demenz waren allerdings offenkundig. Die adäquate Beantwortung der Fragen des Gerichts bereiteten ihr sichtlich Mühe. So ging sie öfters nicht auf die Fragen ein oder schweifte davon ab. Ebenso konnte festge- stellt werden, dass die Beschwerdeführerin eine Tendenz zur Bagatellisierung ih- rer Erkrankung, insbesondere der Sturzgefahr, aufweist. Sie zeigte sich aber be- reit dazu, ihre Medikamente regelmässig einzunehmen und die Medikation falls nötig anders einzustellen. Ebenso offen war sie gegenüber der Betreuung durch die Spitex. Auch eine andere Wohnform schloss sie nicht aus, so hatte sie sich bereits bei verschiedenen Institutionen nach verfügbaren Unterbringungsmöglich- keiten erkundigt. Es sei aber schwierig gewesen etwas zu finden, da viele Instituti- onen nur Personen ab 65 Jahren aufnehmen würden. Der Beschwerdeführerin schien es wichtig zu sein, in ihre gewohnte Umgebung zurückzukehren, so weit als möglich, selbständig zu leben und weiterhin ihrer Arbeit im G.________ nach- zugehen. Die Suchbemühungen zeigen aber, dass die Beschwerdeführerin durch- aus dazu bereit ist, in eine Wohnform zu wechseln, die einerseits die medizinische Betreuung sicherstellt, andererseits den Bewohnern aber auch eine gewisse Frei- heit im Alltag einräumt. Prima facie erscheint daher eine betreute Alterswohnung als geeignete und von der Beschwerdeführerin akzeptierte Wohnform. 4.4.4. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin als behandlungsbedürftig erweist, rechtfertigt dieser Umstand im Zeitpunkt der Beurteilung durch die Beschwerdein- stanz für sich alleine noch keine fürsorgerische Unterbringung. Ein Aufrechterhal- ten der Unterbringung darf nur gestützt auf ein hinreichend klares Gutachten und nur als ultima ratio in Betracht fallen. Vorliegend hat sich auch die Gutachterin klar dahingehend geäussert, dass das eher auf jüngere psychisch beeinträchtigte Per- sonen ausgerichtete Wohnheim in D.________ für die Beschwerdeführerin nicht eine geeignete Einrichtung darstellt und die Einweisung den Zustand der Be- schwerdeführerin verschlechtert hat. Die vorübergehende Entlassung in ihre Woh- nung mit einer intensiven Betreuung durch die Spitex dreimal täglich (zu der sich die Beschwerdeführerin einverstanden erklärt hat), welche insbesondere die Ein- nahme der Medikamente sicherstellt, erweist sich als milderes Mittel, bis eine pas- sende Wohnform gefunden wird. Es kann dazu auf die Ausführungen im Gutach- ten verwiesen werden. 5. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der bei der Beschwer- deführerin vorliegende Schwächezustand zwar einer intensiven Betreuung bedarf, die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung im Wohnheim D.________ gemäss Art. 426 ZGB im Zeitpunkt der Beurteilung jedoch nicht (mehr) gegeben sind und dieses für die Beschwerdeführerin für die weitere Unter-

10 / 11 bringung mithin nicht die geeignete Einrichtung darstellt. Daher ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben. 6. Gemäss Art. 437 Abs. 1 ZGB ist es Aufgabe der Kantone, die Nachbetreu- ung zu regeln. Im Kanton Graubünden wurde diese Bestimmung mit Art. 54 ff. EGzZGB umgesetzt. Das Ziel der Nachbetreuung ist es, den Gesundheitszustand der betroffenen Person zu stabilisieren und dadurch die Rückfallgefahr zu mini- mieren. Vorliegend ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei Ausbleiben der korrekten Medikation einer grossen Sturzgefahr ausgesetzt ist. Die Gutachte- rin erachtet daher langfristig eine Unterbringung in einer betreuten Umgebung als wichtig. Der Beiständin wird daher empfohlen, eine geeignete Wohnform für die Beschwerdeführerin zu finden, in der sie auch langfristig bleiben möchte. 7. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Aufhebung der fürsor- gerischen Unterbringung im Wohnheim D.________ umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'430.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'930.00 Gut- achterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden.

11 / 11 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2. Das Wohnheim D.________ wird angewiesen, A._____ unverzüglich aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'430.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'930.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: